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Steuertipp: Ist der steuerliche Schaden gering, gibt es keine Aussetzung
Wendet sich ein Manngegen die Höhe des in seinem Einkommensteuerbescheid berücksichtigtensteuerlichen Grundfreibetrages (hier ging es um das Jahr 2023), so kann er nurdann »Aussetzung der Vollziehung« durchsetzen, wenn verfassungsrechtlicheZweifel an der Gültigkeit des Freibetrages bestehen. Führt er lediglich an, derGrundfreibetrag habe seinerzeit unterhalb des Bürgergelds gelegen, so kann erdamit keine Aussetzung erreichen. Zwar sei der Einspruch trotzVorläufigkeitsvermerks zulässig, da ein Rechtsschutzbedürfnis nur entfällt,wenn bereits ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist. Ob derGrundfreibetrag 2023 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war, konnte hieroffenbleiben, weil der Mann kein besonderes berechtigtes Interesse an einerAussetzung dargelegt hat und außerdem die Steuerbelastung vergleichsweisegering sei, so dass keine irreparablen Nachteile erkennbar seien. (FG Münster,1 V 1145/25) - vom 14.07.2025