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Steuertipp: Im Ausland ist die doppelte Haushaltsführung voll anzuerkennen

01.03.2024

Grundsätzlich ist es erlaubt, notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abzuziehen. Dafür gilt im Inland eine Grenze von 1.000 Euro monatlich. Muss ein Arbeitnehmer eine Wohnung im Ausland mieten (hier in Enschede in den Niederlanden), so darf das Finanzamt die anzuerkennenden Werbungskosten nicht auf Wohnungsgrößen bis zu 60 Quadratmeter beschränken. Mietet ein Mann eine Wohnung mit einer Fläche von 70 Quadratmeter und zu einem Preis von 1.200 Euro, so muss er es nicht akzeptieren, wenn die Finanzbehörde die absetzbare Höhe auf 60 Quadratmeter begrenzt und anteilig nur 1.032 Euro anerkennt. Eine solche Rechenweise ist im Ausland "schlicht unrealistisch, weil die Unterkunftskosten von den jeweiligen Gegebenheiten im einzelnen Land geprägt sind". (BFH, VI R 20/21) - vom 09.08.2023

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