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Steuertipp: Häusliches Arbeitszimmer - Wird Privatraum nur durchschritten, darf voll abgezogen werden
Grundsätzlich dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich vollständig geltend gemacht werden, wenn es sich um einen "betriebsstättenähnlichen Raum" handelt, in dem ein Freiberufler oder Gewerbetreibender tätig ist. Bei anderen "häuslichen Arbeitszimmern" werden die Aufwendungen nur bis maximal 1.250 Euro anerkannt. Für einen vollen Abzug muss der als Betriebsstätte genutzte Raum einen "eigenen und leicht erreichbaren Zugang" haben. Das Finanzamt darf den vollen Abzug jedoch nicht verweigern, wenn ein mit Geräten zu Pilatesübungen ausgestattetes Zimmer erreichbar ist, indem "ein dem privaten Raum des Pilateslehrers zuzuordnenden Durchgangszimmers" durchschritten werden muss. Das gelte jedenfalls dann, wenn die Verbindung zu dem privat genutzten Raum "gering geprägt" ist und angesichts der Ausstattung "nicht entscheidend ins Gewicht fällt". (FG München, 10 K 1251/18) – vom 02.03.2021