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Steuertipp: Häusliches Arbeitszimmer - Es ist unerheblich, ob auch der Esszimmertisch ausreichen würde
Grundsätzlich ist es so, dass der Aufwand für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden kann. Anderes gilt, wenn für betriebliche/berufliche Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dann können bis zu 1.250 Euro jährlich als Werbungskosten abgezogen werden. (Bildet das Zimmer gar den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit, so gibt es keine Abzugsgrenze.) Eine Flugbegleiterin konnte sich vor dem Bundesfinanzhof mit der Forderung durchsetzen, die Aufwendungen für ihr "häusliches Arbeitszimmer" (in Höhe von 1.250 €) abzuziehen. Ihr könne nicht vorgehalten werden, dass der Anteil der Arbeiten daheim für eine Stewardess im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit sehr gering sei und sie diese Arbeiten auch am Küchen- oder Esszimmertisch erledigen könne. Allein entscheidend sei, dass ihr kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. (BFH, VI R 46/17) - vom 03.04.2019