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Steuertipp: Grundsteuer - Ohne Internet-Inserat ist ein Leerstand "selbst verschuldet"
Der Betreiber eines Tenniszentrums hat keinen Anspruch auf einen (teilweisen) Erlass der Grundsteuer, wenn er sich nicht ausreichend bemüht, den (Teil-)Leerstand zu beheben. Grundsätzlich kann ein solcher Erlass nämlich gewährt werden, wenn der Vermieter einer gewerblichen Anlage unverschuldet nur zum Teil (oder gar nicht) ausgelastet ist. Schaltet der Tenniszentrum-Betreiber aber keine Anzeigen online und gibt er lediglich an, über Flyer, über die eigene Website sowie über Zeitungsannoncen geworben zu haben, so reicht das nicht aus. Das gilt selbst dann, wenn ein Makler engagiert wurde. Ausreichende Vermietungsbemühungen habe der Betreiber des Tenniszentrums nicht nachgewiesen. Ohne ein Inserieren bei großen Immobilienportalen im Internet kann nach Ansicht der Richter nicht von ausreichend intensiven Vermietungsbemühungen ausgegangen werden. Gerade bei Gewerbeimmobilien drängt es sich auf, die großen Online-Portale zu nutzen, weil damit ein überregionaler Interessentenkreis erreicht werden könne. (VwG Koblenz, 5 K 350/23) - vom 17.10.2023