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Steuertipp: Grundsteuer - Ein unbebaubares Grundstück kann keinen Wert von 630 Euro/qm besitzen
Der Eigentümer eines 522 Quadratmeter großen Grundstücks, das Teil eines Landschaftsschutzgebiets ist, muss den vom Finanzamt ausgestellten Grundsteuerwert (basierend auf dem in der Bodenrichtwertzone ausgewiesenen Bodenrichtwert von 630 € pro qm für baureifes Land) nicht akzeptieren, wenn es sich um ein unbebaubares Grundstück handelt, das als Gartenfläche genutzt wird. Hat der Gutachterausschuss der Stadt einen Bodenrichtwert für vergleichbare landwirtschaftliche Flächen mit der Nutzungsart Grünland in Höhe von 3,50 Euro pro Quadratmeter ausgewiesen, so ist der Steuerbescheid nichtig - zumindest, soweit der Wert 10,50 Euro pro Quadratmeter übersteigt. Die Fläche ist als »sonstige Fläche« anzusehen. Die vom Finanzamt vorgenommene Berechnung ist nicht nachvollziehbar, da keine Grundlage oder Herleitung für die angewandte Formel dargelegt wurde. (FG Düsseldorf, 11 V 2128/24 A) - vom 09.01.2025