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Steuertipp: Grundsteuer - Der Auffangwert darf nur in Ausnahmen angesetzt werden
Setzt eine Finanzbehörde den Faktor zur Bestimmung desGrundsteuermessbetrags für ein unbebautes Grundstück, das als Golfplatz genutztwurde, (zunächst) mit zehn Prozent des durchschnittlichen Bodenrichtwerts derGemeinde als "Auffangwert" an (anhand dessen dann der Hebesatz zurGrundsteuer festgesetzt wird), so kann sich der Eigentümer dieser Fläche gegendiesen Auffangwert wehren und den festgesetzten Grundsteuermessbetrag aussetzenlassen. Es hätte eine konkrete Ermittlung des Bodenrichtwertes durchgeführtwerden müssen. Eine solche habe »Vorrang vor dem Ansatz des Auffangwertes, dernur in Ausnahmen angewendet werden darf«. Weil hier das Grundstück vorherlandwirtschaftlich genutzt worden war, sei auch der Bodenrichtwert danach zubemessen. (Hessisches FG, 3 V 697/25) - vom 10.09.2025