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Steuertipp: Grunderwerbsteuer - Spätere Sonderwünsche bringen separaten Bescheid
Enthält der vor Baubeginn abgeschlossene Kauf- und Werkvertrag bezüglich einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung eine eigene Klausel für die Abwicklung etwaiger nach der Bezahlung der Wohnung durchführbarer Sonderwünsche des Käufers, so ist darauf - wenn tatsächlich Änderungen in der Bauausführung vorgenommen werden - eine separate Grunderwerbsteuer zu bezahlen. Diese Leistungen stehen mit dem früheren Grundstückserwerb in einem rechtlichen Zusammenhang. Sie sind nicht in dem ursprünglichen Grunderwerbsteuerbescheid, sondern in einem nachträglichen gesonderten Steuerbescheid zu erfassen. Das gilt allerdings nicht für Hausanschlusskosten, wenn sich der Grundstückskäufer bereits im "ursprünglichen" Kaufvertrag verpflichtet hat, diese zu übernehmen. (BFH, II R 15/22 u. a.) - vom 30.10.2025