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Steuertipp: Grunderwerbsteuer - Auch Zahlungen Dritter sind zu berücksichtigen

12.12.2023

Grundsätzlich gilt bei einem Grundstückskauf der Kaufpreis als grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung. Zum Kaufpreis gehört alles, was der Käufer an den Verkäufer leistet, um das Grundstück zu erhalten. Gibt es Zahlungen eines Dritten an den Verkäufer, so fließen auch diese mit in die Berechnung der Höhe der Grunderwerbsteuer ein. Das gilt auch dann, wenn die Zahlungen des Dritten an den Verkäufer dazu dienen, Anteile an der kaufenden GmbH zu erwerben. Denn die Zahlung sollte den Verkäufer "vorrangig zur Übertragung des Grundstücks" an den Käufer veranlassen. (BFH, II R 19/20) - vom 25.04.2023

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