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Steuertipp: Eine "1,3-Millionen-Zahlung" kann kein steuerfreies Trinkgeld sein
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Rechtstipp: Verwaltungsrecht - Auch einem Aluhelm darf der Lappen nicht "einfach so" abgenommen werden
Steuertipp: Grunderwerbsteuer - Auch Zahlungen Dritter sind zu berücksichtigen
Grundsätzlich gilt bei einem Grundstückskauf der Kaufpreis als grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung. Zum Kaufpreis gehört alles, was der Käufer an den Verkäufer leistet, um das Grundstück zu erhalten. Gibt es Zahlungen eines Dritten an den Verkäufer, so fließen auch diese mit in die Berechnung der Höhe der Grunderwerbsteuer ein. Das gilt auch dann, wenn die Zahlungen des Dritten an den Verkäufer dazu dienen, Anteile an der kaufenden GmbH zu erwerben. Denn die Zahlung sollte den Verkäufer "vorrangig zur Übertragung des Grundstücks" an den Käufer veranlassen. (BFH, II R 19/20) - vom 25.04.2023