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Rechtstipp: Arbeitsrecht - Fristlos kündigen und gleichzeitig Weiterbeschäftigung anbieten, beißt sich
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Rechtstipp: Arbeitsrecht - "Stundenverrechnung" bedeutet nicht "Gehaltabzug"
Steuertipp: Gewerbesteuer - Bei den gemieteten "Gütern" ist genau hinzuschauen
Messekosten dürfen nicht automatisch bei der Ermittlung der Gewerbesteuer für einen Betrieb hinzugerechnet werden. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Es ist dabei genau hinzuschauen, welche Wirtschaftsgüter (beweglich oder unbeweglich) das Unternehmen für die Messe anmietet. Solche gemieteten Gegenstände dürfen bei der Gewerbesteuer hinzugerechnet werden, wenn sie "im Rahmen der Messetätigkeit längerfristig oder wiederholt kurzfristig vorgehalten werden müssen". Werden die Mietsachen jedoch voraussichtlich nur für ein einzelnes Event verwendet, so sind sie nicht als Mieten hinzuzurechnen. (BFH, III R 22/20) – vom 23.03.2022