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Steuertipp: Gewerbesteuer - Bei Anfechtung ist der Streitwert des Bescheids "0"
Geht ein Gewerbetreibender (unter anderem) gegen Gewerbesteuerzerlegungsbescheide des Finanzamtes in Form eine Anfechtungsklage an, so ist für die Zerlegung ein Streitwert von Null anzusetzen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg ist der Auffassung, dass die wirtschaftliche Bedeutung der Sache für den Gewerbetreibenden "nicht über die gewerbesteuerliche Auswirkung der begehrten Minderung des Gewerbevertrages hinausgeht". Diese Minderung sei als Messbetrag zu erfassen. (FG Berlin-Brandenburg, 4 K 4054/22) - vom 05.04.2023