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Steuertipp: Getrennte Schlafzimmer reichen für eine Trennung
Ein Ehepaar lebte nach der Trennung weiterhin im selben Haus mit seinen drei minderjährigen Kindern. Beide Partner stellten im Scheidungsverfahren Anträge auf Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung, wobei sie unterschiedliche Zeitpunkte angaben. Das Amtsgericht Frankfurt/Main legte den späteren Trennungszeitpunkt des Ehemanns zugrunde, doch die Ehefrau legte erfolgreich Beschwerde beim OLG Frankfurt am Main ein. Das Gericht entschied, dass getrennte Schlafzimmer und das Fehlen einer häuslichen Gemeinschaft ausreichen, um als getrennt zu gelten, auch wenn die Eheleute weiterhin im selben Haus wohnen und freundschaftlich miteinander umgehen. Der Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB soll den ausgleichsberechtigten Ehegatten vor Vermögensmanipulationen schützen. (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.3.2024, 1 UF 160/23)