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Steuertipp: Gesetzesänderungen dürfen für Einzelne rückwirkend Nachteile bringen
Hat ein Mann im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2021 einen steuermindernden Investitionsanzugsbetrag für eine geplante und im November 2022 gebaute Photovoltaikanlage auf seinem Haus (mit einer Leistung von 11,2 Kilowatt Peak) gebildet, so muss er es akzeptieren, wenn das Finanzamt den Abzugsbetrag nachträglich streicht und er Einkommensteuer nachzahlen muss. Hat der Gesetzgeber rückwirkend zum 1.1.2022 veranlasst, dass Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt Peak steuerfrei sind und bereits vorgenommene Abzugsbeträge rückgängig gemacht werden müssen, falls sie nicht bis Ende des Jahre 2021 aufgelöst worden sind, so sei das nicht zu beanstanden. Durch die rückwirkende Steuerbefreiung sei allgemein eine günstigere Rechtslage entstanden, von der zahlreiche Steuerzahler profitierten. Es sei nicht verfassungswidrig, wenn damit als "Rechtsreflex" für Einzelne steuerlich nachteilige Folgen verbunden sind. (FG Köln, 7 V 10724) - vom 14.03.2023