Vorheriger Artikel
Rechtstipp: Heilpraktiker - Blut abnehmen ist kein Grundrecht
Vorheriger Artikel
Rechtstipp: Im Naturschutzgebiet gibt es keine Tiny-Häuser
Steuertipp: Geltendmachung der Energiepreispauschale durch Abgabe der Einkommensteuererklärung
Eine vom Arbeitgeber nicht ausgezahlte Energiepreispauschale ist vom Arbeitnehmer nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern im Rahmen des Veranlagungsverfahrens für 2022 durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Das hat der Bundesfinanzhof in einem aktuell veröffentlichten Beschluss bestätigt. Kommt das Finanzamt der Festsetzung der Energiepreispauschale nicht nach, kann diese nach Durchführung eines Vorverfahrens vor dem Finanzgericht erstritten werden. (BFH, Beschluss vom 29.2.2024, VI S 24/23)