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Steuertipp: Geldwerter Vorteil beim Dienstrad-Leasing

21.03.2024

Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein betriebliches Elektro-Fahrrad zur privaten Nutzung, fallen hierfür keine Steuern und Sozialabgaben an. Voraussetzung: Die Nutzungsüberlassung erfolgt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Das ist in der Praxis allerdings eher selten der Fall. Bei vielen derzeit praktizierten Dienstrad-Leasing-Modellen behält der Arbeitgeber einen Teil des Gehalts für die Leasingrate ein. Dann sind die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht erfüllt. Die private Nutzung ist dann steuerpflichtig. Für die Bewertung des geldwerten Vorteils gilt: Die Bemessungsgrundlage beträgt ein Viertel des Brutto-Neupreises. Der so errechnete Betrag wird dann noch auf volle Hundert abgerundet.

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