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Steuertipp: Gehen rund 30 Prozent Ackerfläche weg, ist der Betrieb zerschlagen
Teilt eine Frau ihre - wenn auch ruhenden - landwirtschaftlichen Flächen auf ihre zwei Töchter im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auf (hier gingen von den insgesamt rund 40.000 qm knapp 29.000 qm an die eine, und ca. 11.000 qm an die andere Tochter), so liegt darin keine Verkleinerung des landwirtschaftlichen Betriebes, sondern eine Zerschlagung. Das hat zur Folge, dass die stillen Reserven aufgedeckt werden und der „Entnahmegewinn“ zu versteuern ist. Hier ermittelte das Finanzamt einen Gewinn in Höhe von fast 275.000 € und unterwarf ihn der Einkommensteuer. Die Frau konnte nicht mit dem Argument durchdringen, dass lediglich der kleinere Teil mit Steuern belegt werden dürfe, weil der Betrieb - nur eben verkleinert - fortgeführt werde. Der ruhende landwirtschaftliche Betrieb sei aufgegeben worden. Bei der Übertragung von rund 28 Prozent der Gesamtfläche an die eine Tochter handele es sich nicht lediglich um geringfügige Teilflächen. (FG Münster, 7 K 802/18 E) – vom 22.05.2019