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Steuertipp: Für Piloten kann der Flughafen die "erste Tätigkeitsstätte" sein
Bei der Berechnung der Fahrtkosten zur Arbeit im Rahmen der Steuererklärung, kommt es wesentlich darauf an, wo die so genannte erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers liegt. In den meisten Fällen ist das der Ort, an dem der Arbeitnehmer „dauerhaft regelmäßig tätig wird“. Vor dem Finanzgericht Hamburg ging es um einen Piloten und um eine Flugbegleiterin, die meinten, keine erste Tätigkeitsstätte zu haben, weil der eigentliche Arbeitsplatz - das Flugzeug - keine "ortsfeste betriebliche Einrichtung" sei. Das sah das Gericht anders und machte deutlich, dass der Flughafen die erste Tätigkeitsstätte ist. Das gelte auch dann, wenn dort im Vergleich zur Flugzeit wesentlich weniger Zeit verbracht werde. Diese aber eine "qualitativ erhebliche Bedeutung" habe (zum Beispiel wichtige Briefings vor den Flügen). Es dürfe nur die Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und der "ersten Tätigkeitsstätte" (in Höhe von 30 Cent für die einfache Strecke) geltend machen. Die Fahrtkosten dürfen nicht in voller Höhe abgezogen werden. (FG Hamburg, 6 K 207/21)