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Steuertipp: Für eine Fristverlängerung muss das Datum der "Fehlerbehebung" bekannt sein
Beantragt ein Steuerzahler (beziehungsweise sein Steuerberater) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (also eine Fristverlängerung) für einen Steuerfall, so müssen grundsätzlich auch die Umstände dargelegt werden, aus denen sich ergibt, dass die Wiedereinsetzung rechtzeitig „nach Behebung des Hindernisses beantragt“ wurde. Der für die Berechnung der Antragsfrist maßgebliche Zeitpunkt des „Wegfalls des Hindernisses“ (hier ging es um ein Versehen einer ansonsten zuverlässigen Sekretärin einer Steuerberaterkanzlei, welches dazu führte, dass eine Frist versäumt worden war), muss genau genannt werden können. Weil hier aber im Wiedereinsetzungsantrag nicht genau datenmäßig erfasst wurde, wann der Fehler bemerkt und behoben wurden war, wurde der Antrag auf Fristverlängerung abgelehnt. (BFH, I B 98/21) - vom 05.04.2023