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Steuertipp: Für die Steuerfreiheit "nachts" muss nicht die genaue Stunde genannt sein
Wer nachts arbeitet, dem können die Zuschläge dafür steuerfrei bezahlt werden. In einem Fall vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht verweigerte ein Finanzamt die Steuerfreiheit, weil der Arbeitgeber nicht den genauen Arbeitsbeginn und das Arbeitsende uhrzeitlich aufgezeichnet hatte, sondern nur die geleistete Stundenanzahl in dem steuerlich begünstigen Nachtarbeitszeittraum (zum Beispiel „4 Stunden in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr“). Eine solche Aufzeichnung sei für die Steuerfreiheit nicht zwingend notwendig. Die genaue Zeitangabe sei keine materielle Voraussetzung. (Schleswig-Holsteinisches FG, 4 K 145/20) - vom 09.11.2022