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Steuertipp: Für acht gleichlautende Auskünfte dürfen nicht acht Gebühren erhoben werden
Sind acht Personen an einer Holdinggesellschaft beteiligt und soll die Gesellschaft umstrukturiert werden (unter anderem ging es um die Anteile an einer neu zu gründenden GmbH & Co. KG), so darf das Finanzamt für die - den acht Beteiligten ausgestellten und exakt gleichlautenden - verbindlichen Auskünften zu der Frage, ob durch die Umstrukturierung stille Reserven aufgedeckt würden, nur eine einzige Gebühr berechnen. Die Gesellschafter müssen es nicht hinnehmen, wenn das Finanzamt jeweils acht inhaltsgleiche verbindliche Auskünfte ausstellt und dafür separat achtmal die Gebühr festsetzt. Das Finanzamt sei verpflichtet, gegenüber allen als Gesamtschuldnern nur eine Auskunftsgebühr anzusetzen. Es liege eine »Einheitlichkeit« dann vor, wenn »die Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft gegenüber allen Antragstellern gleichermaßen besteht« (…). Und das war hier der Fall, denn die Behörde habe acht komplett inhaltsgleiche Bescheide erlassen und damit einheitliche Entscheidungen getroffen. (BFH, IV R 6/23) - vom 03.07.2025