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Steuertipp: Freiwilliger Wehrdienst kein Berücksichtigungsgrund beim Kindergeld
Eltern haben für ein volljähriges Kind bis zum 25. Lebensjahr Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge, wenn das Kind einen Freiwilligendienst leistet. Nach einem Urteil des BFH (vom 20.2.2025, III R 43/22) begründet der freiwillige Wehrdienst bei der Bundeswehr allein keinen Anspruch auf Kindergeld, da dieser nicht mit einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr vergleichbar ist. Ein Anspruch auf Kindergeld während des Wehrdienstes besteht jedoch, sofern andere Voraussetzungen vorliegen, beispielsweise eine laufende Berufsausbildung oder eine Ausbildungsplatzsuche.