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Steuertipp: Fitnessstudio-Beitrag nicht steuerlich absetzbar

14.01.2026

Mehr Sport machen: Der Neujahrsvorsatz bleibt leider ohne Beteiligung des Finanzamts. Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios zählen nicht als außergewöhnliche Belastung und sind somit nicht steuerlich absetzbar – auch wenn eine medizinische Verordnung zur Teilnahme am Funktionstraining vorliegt. Die Kursgebühren für das Funktionstraining werden zwar von der Krankenkasse erstattet, die Beiträge zum Fitnessstudio jedoch nicht. Der Grund: Fitnessstudiobenutzung ist freiwillig und dient auch ge-sunden Menschen zur Gesundheitsförderung, daher fehlt die steuerliche Zwangsläufigkeit. (BFH vom 21.11.2024, Az. VI R 1/23)

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