Rechtstipp: Schwerbehinderung - Auch ein Auto auf Kredit kann die Kraftfahrzeughilfe mindern
Steuertipp: Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale 2026 bekanntgegeben
Steuertipp: Fitnessstudio-Beitrag nicht steuerlich absetzbar
Mehr Sport machen: Der Neujahrsvorsatz bleibt leider ohne Beteiligung des Finanzamts. Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios zählen nicht als außergewöhnliche Belastung und sind somit nicht steuerlich absetzbar – auch wenn eine medizinische Verordnung zur Teilnahme am Funktionstraining vorliegt. Die Kursgebühren für das Funktionstraining werden zwar von der Krankenkasse erstattet, die Beiträge zum Fitnessstudio jedoch nicht. Der Grund: Fitnessstudiobenutzung ist freiwillig und dient auch ge-sunden Menschen zur Gesundheitsförderung, daher fehlt die steuerliche Zwangsläufigkeit. (BFH vom 21.11.2024, Az. VI R 1/23)