Steuertipp: Firmenwagen - Keine Minderung des geldwerten Vorteils durch private Kosten
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass privat getragene Kosten wie Maut-, Fähr- und Parkgebühren sowie die Abschreibung für privat angeschafftes Zubehör (z. B. ein Fahrradträger) den geldwerten Vorteil eines Firmenwagens nicht mindern dürfen. Solche Ausgaben zählen nicht zur Bemessungsgrundlage der 1%-Regelung, da sie nicht vom Arbeitgeber übernommen werden und somit keinen steuerlich relevanten Vorteil darstellen. Der Arbeitnehmer muss daher den vollen geldwerten Vorteil versteuern, auch wenn er privat zusätzliche Kosten trägt. (BFH-Urteil vom 7.11.2023, VIII R 32/20)