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Steuertipp: Finanzgerichtsprozess - Beweiserhebung durch Beteiligtenvernehmung

29.08.2023

Das Finanzgericht muss einen Sachverhalt von Amts wegen erforschen. Es ist dabei zwar an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden, darf aber auf die von einem Beteiligten beantragte Beweiserhebung im Regelfall nur verzichten, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, wenn die in Frage stehende Tatsache zu Gunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel unerreichbar ist oder wenn das Beweismittel unzulässig oder absolut untauglich ist (so bereits der BFH am 08.04.2022 - IX B 10/21). Die Vernehmung kann daher unterbleiben, wenn sich das Gericht mit Hilfe anderer Beweismittel eine Überzeugung bilden kann oder wenn keine Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Vorbringens spricht. Das Gericht darf aber von einer beantragten Beteiligtenvernehmung nicht absehen mit der Begründung, dem Beteiligten fehle infolge von in der Vergangenheit liegender Steuerverfehlungen die Glaubwürdigkeit. Damit verletzt das Finanzgericht seine Sachaufklärungspflicht. (BFH, Beschluss vom 8.8.2023, IX B 86/22)

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