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Die Höhe des zu besteuernden Teils einer Rente wird danach bestimmt, wann der Rentenbezug begonnen hat (für einen Rentenbeginn im Jahr 2023 sind das zum Beispiel 83 %). Wird der tatsächliche Renteneintritt auf Antrag eines Rentners „nach hinten“ geschoben (weil er dadurch eine höhere Rente erzielen konnte), so ist für die Ermittlung des Besteuerungsanteils der „neue“ Zeitpunkt des Renteneintritts maßgeblich. Das bedeutet, dass der Rentenfreibetrag für den Empfänger kleiner wird (bis zum Jahr 2040 steigt der Besteuerungsanteil jährlich um 1 Prozentpunkt, bis er im Jahr 2040 100 % erreicht). Hat das Finanzamt in einem Jahr aus Versehen einen zu niedrigen Besteuerungsanteil angesetzt, so muss dieser Fehler nicht in die Folgejahre übernommen werden. (BFH, X R 29/20) – vom 31.08.2022