Rechtstipp: Krankenversicherung - Regelmäßiges Essen ist keine Intensivpflege
Steuertipp: Versicherungssteuer - Eine Krankenversicherung ist keine Unfallversicherung
Steuertipp: Fahrten zur "Ausbildungsstätte" können über Jahre hinweg Reisekosten sein
Wird ein Beamter zunächst auf vier Jahre befristet an einer Ausbildungsstätte als Lehrperson eingesetzt und wird der Vertrag mehrmals um jeweils zwei weitere Jahre verlängert, so kann er die Fahrten dorthin als Reisekosten in seiner Steuererklärung geltend machen. Er muss es nicht hinnehmen, wenn das Finanzamt die Fahrten lediglich unter Berücksichtigung der so genannten "ersten Tätigkeitsstätte" im Rahmen der Entfernungspauschale anerkennt. Bei den Fahrten habe es sich nicht um "Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte" gehandelt. War der Beamte der Ausbildungsstätte nicht dauerhaft zugeordnet, so habe eine "dauerhafte dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung nicht vorgelegen". (FG Münster, 15 K 698/22) - vom 02.09.2024