Steuertipp: Fälschlich berechnete Nachzahlungszinsen müssen erlassen werden
Erklärt ein Händlereine Lieferung aus dem EU-Ausland zunächst zutreffend als»innergemeinschaftlich« und bezieht er die Lieferung in den Vorsteuerabzug ein,so muss das Finanzamt in Rechnung gestellte Nachzahlungszinsen erlassen, wennder Händler nach einem - falschen - Hinweis nach einer Steuerprüfung dieLieferung als »im Inland steuerbar« deklariert. Stellt sich später heraus, dassder seinerzeitige Einwand der Steuerbehörde falsch war, so dass auch dieÄnderung der Rechnung durch den Lieferanten letztlich nicht korrekt war, sosind dem Händler die - ebenso falsch in Rechnung gestellten -Nachzahlungszinsen aus »sachlichen Billigkeitsgründen« zu erlassen.(Niedersächsisches FG, 5 K 160/24) - vom 07.08.2025