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Steuertipp: Es ist unsicher, ob die «300-Wohnungen-Grenze» bleibt
Grundsätzlich kann das Vermögen einer Wohnungsvermietungsgesellschaft „erbschaftsteuerlich begünstigtes Vermögen“ sein. Dafür ist es allerdings nötig, dass ein „wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb“ vorliegt und „originär gewerbliche Einkünfte“ erzielt werden. Die Finanzverwaltung hält dafür an einer starren Grenze von 300 Wohnungen fest. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem entgegengesetzt, dass ein „wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Bereich der Immobilienverwaltung nur als gegeben angesehen wird, wenn zusätzliche qualifizierte Sonderleistungen erbracht werden, die das bei einer langfristigen Vermietung übliche Maß einer Vermietertätigkeit überschreiten.“ (Zu dem Thema gibt es einen „Nichtanwendungserlass“ des Finanzministeriums. Der BFH wird sich nochmal damit befassen.) (BFH, II R 44/15) – vom 24.10.2017