Rechtstipp: Unfallversicherung - In Rufbereitschaft greift der Schutz erst ab der Haustür
Steuertipp: Grundstückskaufvertrag - Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs
Steuertipp: Es darf viel angefordert werden - aber nicht unverhältnismäßig
Führt das Finanzamtin einer Firma eine Steuerprüfung durch, so kann die Finanzverwaltung dazuumfangreiche Unterlagen anfordern. Sämtliche Handels- und Geschäftsbriefeeinschließlich der entsprechenden E-Mails sowie weiterer zugehöriger Unterlagendürfen verlangt werden. Allerdings muss nicht extra ein Gesamtjournal indigitaler Form angefertigt werden, das Informationen zur gesamtenE-Mail-Korrespondenz bereitstellt. Das Finanzamt darf nur solche Unterlagenanfordern, für die eine Aufbewahrungspflicht besteht. Mit dem Verlangen zurVorlage von Daten ohne steuerliche Relevanz überschreitet die Behörde demnachihre Kompetenz. Die Anforderung von Unterlagen muss verhältnismäßig sein. (BFH,XI R 15/23) - vom 30.04.2025