Steuertipp: "Erzwungene" Vorfälligkeitsentschädigungen gelten als Werbungskosten
Wird ein Ehepaar zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, erzielen die Eheleute Einkünfte aus Vermietung aus - insgesamt 5 - Objekten, die sie teilweise durch Kredite von der Bank fremdfinanziert haben, so können sie die Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen, die sie deswegen an die Bank zahlen müssen, nachdem sie von ihr gedrängt wurden, die Darlehen abzulösen, weil ein Objekt, das der Bank als Sicherheit diente, zuvor verkauft worden ist. Maßgeblich für den Abzug von einer Vorfälligkeitsentschädigung sei der »auslösende Moment«. Entsteht sie in Zusammenhang mit weiterhin vermieteten Objekten (wie hier), so sind sie als Werbungskosten anzusehen. (Niedersächsisches FG, 3 K 145/23) - vom 30.10.2024