Rechtstipp: Reiserücktrittskostenversicherung - Auch Bonusmeilen sind erstattbar
Steuertipp: Reicht eine einfache E-Mail, so muss das nicht extra erwähnt werden
Steuertipp: Erst Spende, dann Darlehen ist für sich genommen noch in Ordnung
Gründet ein Mann eine Stiftung, die als gemeinnützig anerkannt wird, spendet er eine Summe (hier: 400.000 €) mit dem Verwendungszweck „Einlage in den Vermögensstock“, so darf das Finanzamt dieser Spende nicht die steuerliche Berücksichtigung versagen, wenn der Mann sich kurz nach der Überweisung ein Darlehen (in derselben Höhe) von der Stiftung zu „fremdüblichen Konditionen“ auszahlen lässt. Der Vorgang für sich genommen sei kein noch Grund, den Spendenabzug zu versagen. Zwar dürfe mit einer "gegenläufigen Darlehensgewährung" kein Vorteil für den Zuwendenden verbunden sein, da der Spendenabzug voraussetze, dass sich die Zahlung an die steuerbegünstigte Körperschaft als unentgeltlich darstellt. An einem solchen Vorteil fehle es allerdings, wenn sowohl die Gewährung des Darlehens dem Grunde nach als auch die vereinbarten Darlehensbedingungen einem Fremdvergleich standhalten. (BFH, X R 4/22) - vom 26.04.2023