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Steuertipp: Erbschaftsteuer - Bei einer Familienstiftung dürfen Urenkel angesetzt werden
Hat ein Ehepaar eine Familienstiftung gegründet, die das Ziel hat, die Familie über mehrere Generationen abzusichern (unter anderem auch die »weiteren Abkömmlinge«), so unterliegt die Stiftung in einem Abstand von jeweils 30 Jahren einer »Ersatzerbschaftsteuer«. Für die »weiteren Abkömmlinge« wird der »entferntest Berechtigte« als Grundlage für die Besteuerung genommen. Das Finanzamt darf für die »noch nicht geborenen Enkel« der Gründer Steuerklasse 1 und ein Freibetrag in Höhe von »nur« 200.000 Euro ansetzen. Das Ehepaar hatte die Stiftung mit einem Vermögen von 500.000 Euro ausgestattet. Unerheblich sei bei der Besteuerung, ob die Person zum Zeitpunkt des Stiftungsgeschäfts schon geboren ist, jemals geboren wird und tatsächlich finanzielle Vorteile aus der Stiftung erlangen wird. Als »entferntest Berechtigte« seien mögliche Urenkel anzusehen. (BFH, II R 25/21) - vom 28.02.2024