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Steuertipp: Erbschaftsteuer - Auch in "Drittländern" durfte Vermietetes nicht voll besteuert werden
Der Europäische Gerichtshof hat eine Entscheidung des Finanzgerichts Köln bestätigt, dass der vollständige Wertansatz von vermieteten Grundstücken in so genannten Drittländern (also in Ländern, die außerhalb der Europäischen Union - EU - und der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums - EWR - liegen) bei der Erbschaftsteuer nicht mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist. Der Ansatz von vermieteten Immobilien in Drittländern mit dem vollen Wert sei im Vergleich zu inländischen beziehungsweise der EU/EWR gelegenen Mietwohngrundstücken, die lediglich mit einem um zehn Prozent reduzierten Wert bei der Erbschaftsteuer bewertet würden, nicht gerechtfertigt. (Es ging um einen Fall aus dem Jahr 2009. Inzwischen ist das Erbschaftsteuergesetz angepasst worden.) (EuGH, C-670/21) - vom 12.10.2023