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Steuertipp: Erbfallkostenpauschale auch für Nacherben
Bei einer Erbschaft entstehen dem Erben für gewöhnlich Aufwendungen, die zum Erwerb des Nachlasses notwendig sind, zum Beispiel Gebühren für die Erteilung eines Erbscheins, Erbfallregelungskosten oder die Bestattungskosten des Verstorbenen. Diese Kosten können als Nachlasskosten/Nachlassverbindlichkeiten vom Wert des Erbes abgezogen werden, bevor dieses der Erbschaftsteuer unterworfen wird. Zur Vereinfachung sieht das Erbschaftsteuergesetz vor, ohne Nachweis eine Erbfallkostenpauschale von 10.300 Euro zu akzeptieren. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Pauschbetrag sowohl für den Vorerben als auch für den Nacherben zu gewähren ist. Nach Ansicht der Richter handelt es sich hier um zwei getrennte Erbfälle (BFH-Urteil vom 1.2.2023, II R 3/20).