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Steuertipp: Energiepreis - Die Pauschale darf beim Finanzgericht eingeklagt werden
Bei Streitfragen rund um die Auszahlung der Energiepreispauschale 2022 sind die Finanz- und nicht die Arbeitsgerichte zuständig. Es muss also das Finanzamt und nicht der Arbeitgeber verklagt werden, wenn die 300 Euro des Staates nicht ausgezahlt wurden. In dem konkreten Fall wollte ein Hilfsarbeiter seinen Arbeitgeber auf die Auszahlung der Pauschale verklagen und beantragte Prozesskostenhilfe - vergeblich. Der Arbeitgeber sei nicht der Schuldner der Energiepreispauschale, sondern er fungiere meist nur als Zahlstelle des Staates. Der Arbeiter müsse seinen Anspruch auf die Steuervergütung über die Einkommenssteuererklärung geltend machen. Sollte der Bescheid dann nicht entsprechend ausfallen, muss das Finanzamt verklagt werden. (FG Münster, 11 K 1588/23) - vom 05.09.2023