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Steuertipp: Eintragungen im Fristenkontrollbuch sind unverzichtbar
Will ein Steuerberater glaubhaft machen, dass er einen Brief (hier ging es um ein Einspruchsschreiben) an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Uhrzeit selbst in einen bestimmten Briefkasten geworfen hat, so reicht dafür eine eidesstattliche Versicherung nicht aus. Es müssen objektive Beweismittel vorliegen. Der Bundesfinanzhof hält dabei vor allen Dingen die Eintragung der Frist im Fristenkontrollbuch und deren Löschung "aufgrund der Eintragung im Postausgangsbuch" für unerlässlich. In dem konkreten Fall behauptete der Steuerberater, dass der Brief auf dem Postweg verlorengegangen war und dadurch eine Frist versäumt worden ist. Um „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ zu erreichen, müssen die Eintragungen in den Kontrollbüchern vorliegen. (BFH, VIII B 121/20) – vom 04.05.2021