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Steuertipp: Einkommensteuer beim Ferienjob

03.06.2025

Studierende oder Schülerinnen und Schüler müssen – wie andere Arbeitnehmer auch – Einkommensteuern auf ihren Verdienst bezahlen. Der Arbeitgeber kann entweder den Arbeitslohn über die elektronische Lohnsteuerkarte oder pauschal versteuern. Bei niedrigen Monatsgehältern bis ca. 1.000 Euro wird auch bei Versteuerung über die elektronische Lohnsteuerkarte bei ledigen Schülern und Studierenden meist keine Steuer vom Arbeitgeber einbehalten. Mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung erhalten Schüler und Studierende aber in den meisten Fällen die abgeführte Lohnsteuer vom Finanzamt erstattet. Eine Pauschalversteuerung des Arbeitslohns ist möglich für eine geringfügige Beschäftigung (Minijob, zurzeit liegt hier die Verdienstgrenze bei 556 Euro/Monat) und unter bestimmten Bedingungen für eine kurzfristige Beschäftigung (Arbeitszeit von bis zu drei Monaten oder 70 Arbeitstagen im Jahr – für die Lohnsteuerpauschalierung ist dieser Begriff allerdings eingeschränkt auf eine Arbeitszeit von höchstens 18 zusammenhängenden Arbeitstagen).

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