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Steuertipp: Eine "weise Voraussicht" kann keine "außergewöhnliche Belastung" sein
Zwar können Umbauarbeiten an einem Haus »außergewöhnliche Belastungen« sein, wenn die Arbeiten »zur Heilung« einer Krankheit beitragen oder sie zumindest erträglicher machen. Wird allerdings mit Blick auf eine mögliche spätere Beeinträchtigung umgebaut, so liegt zum Zeitpunkt des Umbaus (noch) keine Notwendigkeit für die Maßnahme vor. Die Kosten für dieses »vorausschauende Handeln« können nicht vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Das gelte auch dann, wenn derartige Umbauten von einem Mann vorgenommen worden sind, der einen Grad der Behinderung von 60 und das Merkzeichen G (Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) besitzt und dem - gemeinsam mit seiner Ehefrau - von einem Arzt der Umbau »aus medizinischer Sicht« empfohlen worden ist. Liegt kein Gutachten des Medizinisches Dienstes vor, dann muss das Finanzamt die Umbaukosten nicht anerkennen. (FG Nürnberg, 3 K 988/21) - vom 06.09.2023