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Steuertipp: Eine vergünstigte Unterkunft fördert nicht die Gesundheit

15.07.2024

Leistungen, die ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung stellt, und die »zur Gesundheitsförderung« dienen, können bis zu einem Höchstbetrag (600 € jährlich) je Arbeitnehmer steuerfrei für den Arbeitgeber sein. Sie müssen »zusätzlich (…) zur Verhinderung und Vermeidung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben erbracht werden«. Dazu zählen nicht die mit diesen Leistungen im Zusammenhang stehenden unentgeltlichen oder vergünstigten Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen, die der Arbeitgeber bereitstellt. Sie verbessern weder den Gesundheitszustand noch fördern sie die Gesundheit der Beschäftigten. Die vom Chef übernommenen Kosten für Unterkunft und Verpflegung führen daher zu steuer- und beitragspflichtigem Arbeitslohn für die Arbeitnehmer, da »ein steuerfreier Reisekostenersatz mangels Vorliegens einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit nicht in Betracht kommt«. (BFH, VI R 27/21) - vom 23.11.2023

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