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Steuertipp: Eine Umwandlung kann wie eine Neugründung beurteilt werden

11.11.2024

Wird eine GmbH in eine KG umgewandelt, und wird positives Eigenkapital übernommen, so ist das als (fiktive) Einlage im Rahmen des Abzugsverbots für Schuldzinsen zu berücksichtigen. Das Finanzamt darf aber einen Teil der Schuldzinsen als »nicht abziehbar« behandeln. Das übernommene positive Eigenkapital als Einlage darf hingegen bei der Berechnung der Über- beziehungsweise Unterentnahmen berücksichtigt werden. Das Finanzamt darf diese Entnahmen im Zeitpunkt des Formwechsels der GmbH nicht auf 0 Euro »stellen«. Das Umwandlungssteuerrecht fingiere bei einem Formwechsel eine Vermögensübertragung vom bisherigen auf einen neuen Rechtsträger. Dies müsse im Hinblick auf das übernommene Eigenkapital zu einer Einlage beim neuen Rechtsträger führen und es könne nicht anders beurteilt werden, als sei die KG neu gegründet worden. (FG Münster, 6 K 564/19) - vom 12.06.2024

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