Steuertipp: Arbeit der Lebensgefährtin muss "Fremdvergleich" standhalten
Rechtstipp: Ist die Fertigstellung einer Eigentumswohnung unzumutbar, so darf das Bauvorhaben enden
Steuertipp: Eine Teilzeitstudentin ohne Job hat keine "erste Tätigkeitsstätte"
Eine Teilzeitstudentin (hier an der Fern-Uni Hagen) kann die Fahrtkosten zwischen Wohn- und Studienort als Werbungskosten nach den Reisekostengrundsätzen absetzen. Sie darf also 30 Cent pro gefahrenem Kilometer in der Steuererklärung geltend machen. In dem konkreten Fall besuchte die Studentin Präsenzveranstaltungen vor Ort. Obwohl sie in dieser Zeit nicht erwerbstätig war, setzte sie die Fahrtkosten in voller Höhe an, was das Finanzamt mit der Begründung ablehnte (und nur die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer akzeptierte), die Universität sei die »erste Tätigkeitsstätte«. Weil sie aber nicht in Vollzeit studierte, dürfe die Uni nicht als erste Tätigkeitsstätte gelten. (BFH, VI R 7/22) - vom 24.10.2024