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Steuertipp: Eine stille Beteiligung wird nicht voll besteuert

23.08.2023

Haben Mitarbeiter einer GmbH, die Möglichkeit, sich als typisch stiller Gesellschafter für die Dauer der Anstellung bei der GmbH zu beteiligen, so darf das Finanzamt die Gewinnanteile der Beteiligten nicht automatisch als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bewerten. Es handele sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die 25 Prozent Abgeltungssteuer erhoben wird. (Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit werden mit dem persönlichen Steuersatz besteuert.) Das gelte jedenfalls dann, wenn die beteiligten Mitarbeiter kein bedeutendes „Unternehmerrisiko“ getragen haben und lediglich die Jahresabschlüsse und Prüfungsberichte einsehen durften. (FG Baden-Württemberg, 12 K 1692/20) - vom 06.10.2022

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