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Steuertipp: Eine Rückstellung darf nicht für eine Prüfung in der Zukunft gebildet werden
Für die Nachforderung nicht hinterzogener Steuern kann im Steuerentstehungsjahr noch keine Rückstellung gebildet werden. Auch für Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung bei einem Klein- beziehungsweise Kleinstbetrieb ist es unzulässig, eine Rückstellung zu bilden. In dem konkreten Fall ging es um einen Taxiunternehmer, der als GmbH von den Finanzbehörden als Kleinstbetrieb und später als Kleinbetrieb eingestuft wurde. Bei einer Lohnsteueraußenprüfung Jahre später ging es unter anderem um Feststellungen zu nicht vollständig erfassen Umsätzen - mit der Folge, dass höhere Umsätze und Gewinne sowie zusätzliche Arbeitslöhne ermittelt wurden. Die Steuerbescheide wurden geändert - und ein Lohnsteuerhaftungsbescheid erlassen. Der Taxiunternehmer beabsichtigte, für die geprüften Jahre Rückstellung „zu bilden“. Das lehnte das Finanzamt ab - zu Recht: Denn das „auslösende Ereignis“ für die Aufwendungen fand erst Jahre später (durch die Prüfung) statt. Dafür konnte keine Rückstellungen gebildet werden. (FG Münster, 10 K 2084/18) - vom 24.06.2021