Rechtstipp: Arbeitsrecht - Arbeitgeber muss nicht zahlen, wenn er verspätet "Auskunft gibt"
Rechtstipp: Reiserecht - Einen "Tippfehler" des Veranstalters muss der Kunde nicht einfach hinnehmen
Steuertipp: Eine Parkplatzmiete mindert den geldwerten Vorteil
Haben Beschäftigte einer Firma die Möglichkeit, in der Nähe der Arbeitsstätte einen Parkplatz zu mieten (hier für 30 € im Monat), so darf der Arbeitgeber diese Miete bei den Beschäftigten, die einen Firmenwagen fahren und für die private Nutzung den geldwerten Vorteil versteuern, von diesem Vorteil abziehen. In dem konkreten Fall zog der Arbeitgeber die 30 Euro von der so genannten 1-Prozent-Methode ab (1 Prozent des Bruttolisten-Neuwagenpreises wird als geldwerter Vorteil auf das steuerpflichtige Einkommen aufgeschlagen). Das Finanzamt darf diese Regelung nicht mit der Begründung ablehnen und nachversteuern, die Mietzahlungen für die Stellplätze gehörten nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs, weil die Anmietung nicht erforderlich für die dienstliche Nutzung des Fahrzeugs sei. Vielmehr fehle es hinsichtlich der Miete für den Stellplatz an einer Bereicherung der Arbeitnehmer und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn. Die Stellplatzmiete mindere bereits auf der Einnahmeseite den Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung. (FG Köln, 1 K 1234/22) - vom 20.04.2023