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Steuertipp: Eine Liposuktion wird nicht automatisch anerkannt
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz ist der Meinung, dass die Kosten, die einer Frau für eine Liposuktion (Fettabsaugung) bei einer Lipödemerkrankung entstanden sind, nicht als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden dürfen. Nur, wenn vorab ein amtsärztliches Gutachten eingereicht werde, könne anderes gelten. Denn die so genannte Liposuktion sei keine "wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode". (Der BFH wird endgültig entscheiden.) (FG Rheinland-Pfalz, 5 K 1321/20) - vom 17.08.2021