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Steuertipp: Eine geringfügige Belastung ist nicht "außergewöhnlich"

07.10.2024

Stellt ein Diplom-Ingenieur im Rahmen einer baubiologischen Untersuchung in der Raumluft im Schlafzimmer eines Hauses eine leicht grenzwertübersteigende Belastung mit Formaldehyd fest, werden die übrigen Räume nicht untersucht und wird lediglich eine Abdichtung von Fugen und Öffnungen sowie eine Verbesserung der (Ent-)Lüftung empfohlen, so kann der Eigentümer des Hauses die Aufwendungen für den Abriss und Neubau nicht als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen (hier ging es um rund 260.000 €). Der Eigentümer habe nicht nachgewiesen, dass »er sich den Aufwendungen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen konnte«. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Formalaldehyd-Grenzwert nur geringfügig überschritten wurde und damit die Emissionen mit einem geringeren Aufwand als dem vollständigen Abriss und Neubau auf ein unbedenkliches Niveau hätten gesenkt werden können. (FG Baden-Württemberg, 1 K 1855/21) - vom 01.02.2024

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