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Steuertipp: Eine "echte" Abfindung unterliegt der Lohnsteuer
Eine Abfindung, die einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt worden ist, unterliegt der Lohnsteuer und kann nicht zur Aufstockung eines Wertguthabenkontos (Zeitwertkonto) genutzt werden. Es liege kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt vor. Die den an dem „Freiwilligenprogramm“ teilnehmenden Arbeitnehmern eingeräumte Möglichkeit, die Abfindung in das Langzeitkonto einzubringen (später sollte es auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen werden), wurde vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg „einkassiert“. Denn Abfindungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses seien lohnsteuerrechtlicher Arbeitslohn. Eine „echte“ Abfindung sei nicht wertguthabenfähig. (FG Berlin-Brandenburg, 4 K 4206/18) – vom 16.06.2021