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Steuertipp: Eine Direktversicherung als Einmalzahlung ist nicht "atypisch"
Grundsätzlich kann eine ermäßigte Besteuerung („Fünftelregelung“, wonach der ausgezahlte Betrag auf 5 Jahre verteilt wird und nicht in Summe in dem Jahr des Zuflusses versteuert werden muss) vorgenommen werden, wenn eine "Vergütung" für mehrere Jahre in einer Summe ausgezahlt wird (wie zum Beispiel eine Abfindung bei einer Auflösung des Arbeitsvertrages). Lässt eine Arbeitnehmerin aber 14 Jahre lang regelmäßig 208 Euro per Direktversicherung über den Arbeitgeber „umwandeln“, so kann das Finanzamt die ihr später ausgezahlte Summe (hier ging es um knapp 45.000 €) als steuerpflichtige Rente mit dem regulären Steuersatz ansetzen. Die Frau kann nicht die ermäßigte Besteuerung durchsetzen, da das Kriterium der „Außerordentlichkeit“ nicht erfüllt sei. Eine als Einmalsumme aus einer Direktversicherung ausgezahlte Rente sei nicht "atypisch". (FG Münster, 1 K 1990/22) - vom 24.10.2023