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Steuertipp: Eine Ablöse für ein Wohnrecht ist eine nachträgliche Anschaffung
Erbt ein Steuerpflichtiger eine mit einem Wohnrecht belastete Immobilie und beabsichtigt er, nach entgeltlicher Ablösung des Wohnrechts, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, so stellt sich die Frage nach der steuerlichen Qualifizierung der an den Wohnrechtsberechtigten geleisteten Zahlung. Das Niedersächsische Finanzgericht ist der Auffassung, dass eine solche Zahlung zu (nachträglichen) Anschaffungskosten des Grundstücks und nicht zu sofort abzugsfähigen Werbungskosten führt. In dem konkreten Fall ging es um eine Frau, der als Lebensgefährtin eines jung durch einen Arbeitsunfall ums Leben gekommenen Hauseigentümers, per Testament ein Wohnrecht bis zu ihrem Tod eingeräumt wurde, wobei das Eigentum an die Tochter des Mannes überging. Die Frau zog jedoch weg, die Tochter vermietete das Haus und zahlte 50.000 Euro dafür, dass die Frau das Wohnrecht aufgegeben hatte. Die Tochter durfte diese Summe steuerlich lediglich als „nachträgliche Anschaffungskosten“ in Höhe von zwei Prozent pro Jahr geltend machen. (Niedersächsisches FG, 2 K 228/19) - vom 02.07.2020