Rechtstipp: Handy am Steuer - Eine »Umlagerung« ist keine »Benutzung«
Steuertipp: Grunderwerbsteuer - Auch Zahlungen Dritter sind zu berücksichtigen
Steuertipp: Eine "1,3-Millionen-Zahlung" kann kein steuerfreies Trinkgeld sein
Zahlungen in Höhe von 50.000 Euro oder gar 1,3 Millionen Euro an die Prokuristen eines Unternehmens können keine steuerfreien Trinkgelder sein. In dem konkreten Fall ging es um Gelder, die durch ein an einer GmbH beteiligtes Unternehmen an zwei Prokuristen gezahlt wurden und die diese jeweils in ihrer Einkommensteuererklärung als steuerfreie „Trinkgelder“ angaben. Die Prokuristen argumentierten, dass das Geld im Zusammenhang mit Beteiligungsveräußerungen von einem Dritten „freiwillig und ohne einen Rechtsanspruch“ zusätzlich zum gezahlten Arbeitslohn gewährt worden sei - vergeblich. Es handele sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Zwar gebe es laut Gesetz keine betragsmäßige Begrenzung des Trinkgelds. Diese Zahlungen seien aber schon aufgrund ihrer Höhe, und auch mit Blick auf die Gesamtumstände, keine steuerfreien Trinkgelder. Klassischerweise würden Trinkgelder vornehmlich an eher niedriger entlohnte Berufe wie Kellner, Taxifahrer oder Friseure gezahlt, wobei dann auch eher geringe Beträgen fließen. Geldgeschenke von hohem Wert stellen gerade kein „Trinkgeld“ dar. (FG Köln, 9 K 2507/20 u. a.) - vom 14.12.2022